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Probefahrt in Deutschland: Versicherung, Kennzeichen und worauf du achten solltest

Bei einer Probefahrt in Deutschland bist du über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Autos mitversichert, denn das Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet den Halter, die Versicherung für sich, den Eigentümer und den Fahrer abzuschließen. Diese Haftpflicht zahlt aber nur Schäden Dritter, nie den Schaden am Testwagen selbst: Beim Händler springt dafür meist eine Vollkasko ein, oft mit Selbstbeteiligung, bei einem Privatverkäufer solltest du die Kaskofrage vor der Fahrt schriftlich klären, etwa mit der Probefahrtvereinbarung des ADAC. Ein abgemeldetes Auto darf zur Probefahrt nur mit dem roten Kennzeichen eines Händlers oder mit einem Kurzzeitkennzeichen auf die Straße, das längstens bis zum Ablauf des fünften Tages nach der Zuteilung gilt und eine bestehende Haftpflichtversicherung voraussetzt. Ohne gültige Hauptuntersuchung sind mit dem Kurzzeitkennzeichen nur Fahrten zur Prüfstelle und zur Reparatur erlaubt, eine normale Probefahrt also nicht. Fehlt die Versicherung ganz, ist jeder Gebrauch des Fahrzeugs verboten. Du selbst brauchst eine gültige Fahrerlaubnis und musst den Führerschein dabeihaben; wer mit BF17 unterwegs ist, darf nur mit der namentlich benannten Begleitperson ans Steuer.

Von Plateop Research

In Deutschland hängt der Versicherungsschutz bei einer Probefahrt am Auto, nicht an dir als Fahrer. § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes verpflichtet den Halter, die Kfz-Haftpflichtversicherung "für sich, den Eigentümer und den Fahrer" abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Setzt du dich also für eine Probefahrt in ein zugelassenes, versichertes Auto, bist du als Fahrer für Schäden Dritter mitversichert. Zwei Dinge deckt diese Haftpflicht nie: den Schaden am Testwagen selbst und den Fall, dass das Auto gar nicht versichert ist. Für die Probefahrt mit einem abgemeldeten Auto gibt es genau zwei legale Wege: das rote Kennzeichen des Handels und das Kurzzeitkennzeichen.

Gilt für: Deutschland, Probefahrten mit Kraftfahrzeugen. Quelle: Pflichtversicherungsgesetz, Fahrzeug-Zulassungsverordnung, Straßenverkehrsgesetz und Fahrerlaubnis-Verordnung (gesetze-im-internet.de), ergänzt um ADAC und GDV. Stand: August 2026. Wichtigste Ausnahme: Schäden am Testwagen selbst zahlt die Haftpflicht nie; ob dafür eine Vollkasko einspringt und mit welcher Selbstbeteiligung, klärst du vor der Fahrt.

Wer ist bei einer Probefahrt versichert

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist in Deutschland fahrzeuggebunden. Der Halter muss sie nach § 1 PflVG nicht nur für sich abschließen, sondern ausdrücklich auch für den Eigentümer und den Fahrer. Wer mit Erlaubnis des Verkäufers eine Probefahrt macht, fährt deshalb unter der Haftpflicht des Autos mit: Rammst du während der Fahrt ein fremdes Auto, einen Zaun oder verletzt du jemanden, reguliert die Versicherung des Fahrzeugs den Schaden der Geschädigten. Der GDV, der Verband der deutschen Versicherer, beschreibt die Kfz-Haftpflicht genau so: Sie entschädigt die Unfallopfer einschließlich der Mitfahrer, und ohne sie darf kein motorisiertes Fahrzeug auf die Straße.

Diese Konstruktion hat eine Kehrseite, die bei Probefahrten regelmäßig unterschätzt wird: Die Haftpflicht zahlt ausschließlich Schäden Dritter. Der Kratzer, die Beule oder der Totalschaden am Auto, das du gerade testest, fällt nicht darunter.

Schäden am Testwagen selbst: vorher klären, nicht hinterher streiten

Ob ein Schaden am Testwagen versichert ist, hängt von der Kaskoversicherung des Fahrzeugs ab, und die ist freiwillig. Beim Händler ist die Lage meist entspannt: Ein Vorführwagen ist nach Angaben des ADAC in der Regel vollkaskoversichert, der Händler kann bei einem selbst verursachten Unfall aber eine Selbstbeteiligung verlangen. Eine Grenze gilt immer: Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit besteht kein Versicherungsschutz. Wer den Testwagen bewusst an die Grenze treibt, riskiert also, den Schaden komplett selbst zu tragen.

Bei einem Privatverkäufer gibt es diese Routine nicht. Ob überhaupt eine Vollkasko besteht, welche Selbstbeteiligung gilt und wer sie im Schadenfall trägt, ist reine Vereinbarungssache. Die ADAC Juristen haben für genau diesen Fall eine schriftliche Vereinbarung für die Probefahrt beim Privatkauf erstellt, die beide Seiten vor der Fahrt ausfüllen und unterschreiben. Das kostet zwei Minuten und erspart im Ernstfall eine Auseinandersetzung darüber, was mündlich angeblich besprochen war. Frag vor dem Einsteigen konkret: Ist das Auto vollkaskoversichert, wie hoch ist die Selbstbeteiligung, und wie regeln wir einen Schaden an der Karosserie, den keine Versicherung übernimmt?

Rotes Kennzeichen: so fahren Händlerautos ohne Zulassung

Steht das Auto beim Händler abgemeldet auf dem Hof, muss deshalb keine Probefahrt ausfallen. Nach § 41 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung darf ein nicht zugelassenes Fahrzeug zu Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine Kfz-Haftpflichtversicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz besteht und das Fahrzeug ein rotes Kennzeichen führt. Die Probefahrt ist dabei kein umgangssprachlicher Begriff, sondern in § 2 FZV definiert als "die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges", also exakt das, was du als Kaufinteressent vorhast.

Rote Kennzeichen teilt die Zulassungsbehörde nur zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Teileherstellern, Händlern und Werkstätten sowie bestimmten Behörden zu. Privatpersonen kommen in dieser Liste nicht vor. Der Inhaber muss außerdem jede Fahrt dokumentieren: verwendetes Kennzeichen, Datum, Beginn und Ende der Fahrt, Fahrer, Fahrzeug und Fahrtstrecke, aufzubewahren für ein Jahr. Wundere dich also nicht, wenn der Händler vor der Probefahrt deinen Führerschein sehen will und deine Daten notiert; das ist keine Schikane, sondern seine Pflicht aus der Verordnung.

Kurzzeitkennzeichen: der Weg für abgemeldete Autos von privat

Verkauft eine Privatperson ein abgemeldetes Auto, ist das Kurzzeitkennzeichen der vorgesehene Weg. § 42 FZV erlaubt damit Probefahrten und Überführungsfahrten, wenn eine Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht. Das Kennzeichen trägt ein Ablaufdatum und gilt längstens bis zum Ablauf des fünften Tages nach der Zuteilung; danach darf das Fahrzeug damit nicht mehr auf öffentlichen Straßen bewegt werden.

Eine Einschränkung ist für Käufer besonders relevant: Hat das Auto keine gültige Hauptuntersuchung, sind mit dem Kurzzeitkennzeichen nur noch Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde oder einem angrenzenden Bezirk erlaubt, plus Fahrten zur unmittelbaren Reparatur dort festgestellter Mängel. Eine normale Probefahrt durch die Stadt ist dann nicht zulässig, und als verkehrsunsicher eingestufte Fahrzeuge dürfen gar nicht bewegt werden. Ein abgelaufener TÜV ist bei einem abgemeldeten Auto also nicht nur ein Verhandlungsargument beim Preis, sondern begrenzt ganz praktisch, was du vor dem Kauf noch legal testen kannst.

Wenn das Auto weder zugelassen noch versichert ist

Bietet dir ein Verkäufer eine Runde um den Block mit einem abgemeldeten, unversicherten Auto an, lehn ab. § 6 PflVG formuliert es ohne Spielraum: "Es ist verboten, ein Fahrzeug zu gebrauchen, für das die nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherung nicht besteht." Das Verbot trifft den Gebrauch selbst, also auch dich am Steuer, und bei einem Unfall stehst du ohne den Schutz da, den die Haftpflicht sonst bietet. Der seriöse Weg ist einfach: Der Verkäufer besorgt ein Kurzzeitkennzeichen, oder ihr verschiebt die Probefahrt. Ein Verkäufer, der stattdessen auf "das merkt doch keiner" ausweicht, sagt dir damit auch etwas über den Rest des Angebots.

Führerschein: was du selbst mitbringen musst

Auf deiner Seite ist die Liste kurz. Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, braucht nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes eine Fahrerlaubnis, und nach § 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist beim Führen eines Kraftfahrzeugs ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen. Nimm den Führerschein also physisch mit; der Händler mit rotem Kennzeichen wird ihn ohnehin sehen wollen.

Ein Sonderfall betrifft junge Fahrer: Wer seinen Führerschein über das Begleitete Fahren ab 17 gemacht hat, darf nach § 48a FeV von der Fahrerlaubnis nur Gebrauch machen, wenn mindestens eine namentlich benannte Begleitperson mitfährt. Der Verkäufer, der auf dem Beifahrersitz Platz nimmt, zählt nicht, wenn er nicht als Begleitperson eingetragen ist. Erst mit dem 18. Geburtstag entfällt die Auflage.

Die Fahrt selbst: kurz zur Technik

Die rechtliche Seite entscheidet, ob du fahren darfst; was du während der Fahrt prüfst, ist in Deutschland nicht anders als anderswo. Die Kurzfassung: Bestehe auf einem kalten Motor und einer eigenen Route statt der Hausrunde des Verkäufers, plane genug Zeit auf unterschiedlichen Straßentypen ein und arbeite Kaltstart, Lenkung, Bremsen, Getriebe, Geräusche bei Geschwindigkeit, Elektronik und Fahrwerk der Reihe nach ab. Alle sieben Phasen im Detail, samt der Warnsignale, bei denen du die Fahrt abbrichst, findest du in unserer allgemeinen Probefahrt-Checkliste; an der Technik ändert die Landesgrenze nichts.

Was das für dich als Käufer bedeutet

Vor jeder Probefahrt in Deutschland klärst du drei Fragen. Erstens: Ist das Auto zugelassen und versichert, oder fahre ich auf rotem Kennzeichen beziehungsweise Kurzzeitkennzeichen? Zweitens: Wer trägt einen Schaden am Testwagen selbst, gibt es eine Vollkasko, wie hoch ist die Selbstbeteiligung, und halten wir das schriftlich fest? Drittens: Habe ich meinen Führerschein dabei, und gilt für mich oder meinen Mitfahrer die BF17-Auflage? Sind diese Punkte sauber beantwortet, ist die Probefahrt der Teil des Autokaufs, bei dem du am meisten über den heutigen Zustand des Autos lernst. Was sie dir nicht zeigt, ist die Vergangenheit des Fahrzeugs: Unfälle, Vorbesitzer, offene Rückrufe. Diesen zweiten Teil deckt ein Plateop-Bericht ab. Prüfe jedes Auto, bevor du kaufst, auf plateop.com.

Quellen